Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "FÖRDERVEREIN MUSEUM KESSELHAUS HERZBERGE". Nach Eintragung in das Vereinsregister wird e.V. hinzugefügt. Der Verein hat den Sitz in Berlin.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke. Dazu soll das Kesselhaus, das als Bestandteil des Denkmalensembles in der Berliner Denkmalliste unter Herzbergstraße 79 Krankenhaus für Neurologie und Psychiatrie (Irrenanstalt Herzberge) geführt wird, wiederhergestellt, erhalten und umgenutzt werden. Das Kesselhaus soll als Technik- und Psychiatriemuseum sowie als Kulturstätte einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

2.1 Der Zweck des Vereins ist nach § 52 Abs. 2 AO

2.2 Maßnahmen zur Förderung des Vereinszwecks

1.) Zusammenfassen und Koordinieren örtlicher und regionaler Gruppierungen und Einzelpersonen, die sich um die Erhaltung des Gebäudes und der Kesseltechnik bemühen.
2.) Werbung für das Anliegen des Vereines durch Öffentlichkeitsarbeit.
3.) Erforschung und Aufzeichnung der Geschichte und Sicherung schriftlicher und bildlicher Urkunden sowie von Sachzeugen des Krankenhauses.
4.) Beratung und Unterstützung beim Aufbau und der Instandsetzung des Gebäudes, der Erhaltung und Sicherung der Kesseltechnik unter kulturhistorischen, heimatkundlichen und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten.
5.) Förderung und Verbreitung der Kenntnisse im historischen Kesselbau, Sammeln und Dokumentieren des technischen Wissens sowie Veranstaltungen zum Erfahrungsaustausch.
6.) Museumspädagogik anhand von Museums- und Ausstellungstechnik.
7.) Der Verein veranstaltet vielfältige Angebote und kulturelle Veranstaltungen für die Allgemeinheit, z.B. Ausstellungen der unterschiedlichsten Kunstgattungen, Konzerte, Theateraufführungen, kulturhistorische Wanderungen, internationalen Kulturaustausch.
8.) Der Verein unterstützt junge, unerfahrene und/oder angehende Künstler unterschiedlichster Kunstgattungen durch das Ausrichten von Veranstaltungen und die Begleitung bei organisatorischen Belangen, z.B. Antragstellung bei Fördermittelgebern, Vernetzung mit anderen Einrichtungen und Kooperationspartnern, Projektmanagement.
9.) Der Verein betreut die Teilnehmer von Beschäftigungsmaßnahmen und engagiert sich für deren Bildung und soziale Betreuung, sowie ihre berufliche Wiedereingliederung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung, Abschnitt "Steuerbegünstigte Zwecke".
2.) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch hohe Vergütung begünstigt werden.
4.) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines.

§ 4 Mitgliedschaft

1.) Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen wollen. Ein schriftlicher Aufnahmeantrag ist an den Vorstand des Vereines zu richten.
2.) Die ordentliche Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss seitens des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er kann nur 3 Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres erfolgen. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung. Er kann dann erfolgen, wenn das Mitglied wiederholt gegen die Satzung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsordnung verstößt.
3.) Natürliche und juristische Personen, die den Verein regelmäßig unterstützen wollen ohne die ordentliche Mitgliedschaft zu erwerben, werden als außerordentliche Mitglieder aufgenommen.
4.) Personen werden vom Vorstand als Ehrenmitglieder berufen.

§ 5 Beiträge und Spenden

1.) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Beitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2.) Außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder bestimmen ihren Beitrag selber, angemessen und orientiert an der Beitragshöhe.
3.) Im Fall der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückerstattung des Vereinsvermögens.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereines sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1.) Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden, der auch die Tagesordnung festlegt, einberufen, schriftlich per Post, unter Angaben von Zeit, Ort und Tagesordnung (mindestens 4 Wochen vorher).
2.) Die Abstimmung erfolgt durch einfaches Handzeichen.
3.) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen (§ 33 BGB).
4.) Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens eine Woche vor ihrem Beginn dem Vorsitzenden schriftlich vorzulegen, der die Tagesordnung ergänzt und den ordentlichen Mitgliedern mitteilt.
5.) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, dass vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Mitglieder sind über das Protokoll bzw. über die Beschlüsse zu informieren.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Die Einberufung außerordentlicher Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereines erfordert oder wenn die Berufung von 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

§ 9 Der Vorstand

1.) Der Vorstand besteht aus:
1.1.) gesetzlicher Vorstand
dem Vorsitzenden
dem Stellvertreter
1.2.) erweiterter Vorstand
dem Schriftführer
dem Schatzmeister
2.) Der gesetzliche Vorstand ist allein vertretungsberechtigt.
3.) Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
4.) Dem Vorstand obliegt die Einberufung einer Mitgliederversammlung.
5.) Der Vorstand entscheidet im Rahmen des Haushaltsplanes, der von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.
6.) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Vereinsangelegenheiten (§ 26 Abs. 2 BGB).

§ 10 Haushaltsführung und Finanzen

1.) Dem Schatzmeister obliegt die ordnungsgemäße Führung der Bücher und Unterlagen, die die Kassengeschäfte des Vereins betreffen. Zur Mitgliederversammlung ist ein jährlicher Kassenbericht vorzulegen.
2.) Die Rechnungsführung erfolgt für das Geschäftsjahr durch zwei von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren benannte Prüfer. Die Prüfung erfolgt mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung und Verwendung des Vereinsvermögens

Im Fall der Auflösung des Vereins sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Das Vereinsvermögen fällt bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an das Evangelische Krankenhaus Königin Elisabeth Herzberge gGmbH und soll ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke verwendet werden.

Berlin, den 01.04.2018